Apple verbietet Samsung den Vertrieb des “Galaxy Tab”

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Rolf Heinemann.

Das Landgericht Düsseldorf hat am 09. September 2011 über den Widerspruch der Firmen Samsung Electrnics GmbH mit deutscher Niederlassung und Samsung Electronics Co. Ltd. mit Sitz nur in Süd-Korea gegen die von der Firma Apple aus dem Geschmacksmuster für das iPad erwirkte einstweilige Verfügung vom 09. August 2011 entschieden.

Danach bleibt es der Firma Samsung Electrnics GmbH im Bereich der gesamten Europäischen Union untersagt, das Produkt „Samsung Galaxy Tab 10.1“ zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.

Im Hinblick auf die Firma Samsung Electronics Co. Ltd.hat das Gericht die Untersagung nur auf Deutschland beschränkt und dies mit der seiner eingeschränkten Zuständigkeit begründet. Ein europaweites Verbot könne das Gericht nur dann aussprechen, wenn ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eine deutsche Niederlassung habe, wie die Firma Samsung Electronics GmbH.

Auch die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit hat das Gericht bejaht.(siehe Pressemitteilung Nr. 012/2011): Für die Firma Apple sei erst nach Erscheinen eines entsprechenden Artikels in der Fachzeitschrift „CHIP“ am 18. Juli 2011 hinreichend sicher erkennbar gewesen, wie die endgültige Version des für den deutschen Markt bestimmten Produkts aussehen sollte. Die Firma Apple hätte dann aber mit der gebotenen Eile unverzüglich den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Zu den möglicherweise schon zu einem früheren Zeitpunkt auf der Website der Firma Samsung gezeigten Abbildungen des Produkts führte das Gericht in diesem Zusammenhang noch aus, dass diesen Abbildungen nicht hinreichend deutlich zu entnehmen gewesen seien, dass sie das für die Markteinführung in Deutschland vorgesehene Produkt zeigen.

Gegen diese Entscheidung steht beiden Parteien das innerhalb Monatsfrist das Rechtsmittel der Berufung zu. Ob das Rechtsmittel eingelegt wurde ist nicht bekannt.

(Grundlage für die Erstellung vortsehenden Beitrags war die Pressemitteilung des LG Düsseldorf Nr. 013/2011)

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