Vorsicht Abmahngefahr: Grundpreisangaben für Produkte

Nicht angegebene Grundpreise können Für Onlinehändler zur Abmahnfalle werden. Rechtsanwältin Petra Bosbach aus der Kanzlei Maas-Rechtsanwälte erklärt warum. Händler müssen für Waren, die in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, nicht nur den Endpreis eines Produkts angeben. Vielmehr muß auch der Grundpreis angegeben werden, damit der Kunde den Preis unterschiedlicher Produktgrößen bzw. Mengeninhalte vergleichen kann.

Damit der Grundpreis nicht “untergeht”, muß er im Onlineshop in räumlicher Nähe zum Produktpreis angegeben werden. Der Händler muß sich daher Gedanken zu der Frage machen, wo genau er die Grundpreisangabe platziert. Kann mit einer Verlinkung wie bei den Versandkosten gearbeitet werden? Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2009 wäre dies nicht ausreichend.

Es drohen daher wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, wenn die Grundpreisangabe fehlt oder nicht in unmittelbarer Nähe zum Produktpreis platziert wird. Falsche Grundpreisangaben können ebenfalls Gegenstand von Abmahnungen werden, denn durch die falsche Angabe wird der Kunde getäuscht und irregeführt.

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Eine Reaktion zu “Vorsicht Abmahngefahr: Grundpreisangaben für Produkte”

  1. MW

    Die Preisangabenverordnung wird tatsächlich oft übersehen, beziehungsweise nicht rechtskonform umgesetzt. Ähnliches erleben wir bei unseren Mandanten in Bezug auf Kennzeichenrechte von Mitbewerbern. Die Rechtsprechung ist hier relativ rigide und bejaht schnell einen Wettbewerbsverstoß. Hierzu haben wir bereits ausführlich gebloggt: http://www.my-marke.de/urteile/vorsicht-bei-verwendung-von-kennzeichen-im-e-commerce/

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