“Schwarze Liste” unzulässiger Geschäfts-Handlungen, Klauseln 7-9
In unserer Serie zur “Schwarzen Liste” gibt die Rechtsanwaltskanzlei Rolf Heinemann Auskunft über Änderungen im Wettbewerbsrecht. Die “Schwarze Liste” ist Teil des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb und ist auch für Onlineshops relevant. Die Klauseln 7-9 beschäftigen sich u.A. mit der Täuschung des Verbrauchers über die zeitliche Begrenzung eines Angebots, sowie der Pflicht des Unternehmers seine Kunden über eine eventuell nicht gegebene Verkehrsfähigkeit von Waren oder Dienstleistungen aufzuklären.
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“Schwarze Klausel Nr. 7“:
Die Schwarze Klausel Nr. 7 erklärt „die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden“, für unzulässig.
Die Klausel will einen geradezu klassischen Fall der Irreführung verhindern: den Fall, dass der Verbraucher durch Täuschung dazu verleitet wird, sofort eine Kaufentscheidung zu treffen. Unlauter ist das Verhalten des Unternehmers deshalb nicht schon allein dann, wenn Waren oder Dienstleistungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar sind. Unzulässig wird das Wettbewerbsverhalten vielmehr erst dadurch, dass ein Zeitdruck in Wirklichkeit nicht besteht und nur vorgespiegelt wird.
Der Tatbestand setzt wiederum eine „unwahre Angabe“ voraus – mit anderen Worten also eine Lüge. Ist die Angabe objektiv zutreffend, wird aber vom Verbraucher falsch verstanden, erfüllt dies nicht den Verbotstatbestand.
Wenn die Norm von einem „sehr begrenzten Zeitraum“ spricht, so ist damit gemeint, dass der Zeitraum unter dem liegen muss, der für derartige Angebote sonst üblich ist.
Ferner muss der Unternehmer auch die Absicht verfolgen, durch die Begrenzung den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu veranlassen. Dies schließt nachträgliche Verlängerungen von Sonderangeboten, z.B. die nachträgliche Verlängerung einer „Happy Hour“ o.ä., vom Anwendungsbereich der Vorschrift aus.
Schließlich wird die Klausel noch dadurch begrenzt, dass dem Verbraucher Zeit und Gelegenheit fehlen muss, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden. Die Norm wird deshalb keine Anwendung finden können, wenn es einer (längeren) Überlegungszeit überhaupt nicht bedarf. Relevant wird dies insbesondere für Waren des täglichen Bedarfs sein.
„Schwarze Klausel Nr. 8“:
Unzulässig sind nach der Schwarzen Klausel Nr. 8 „Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden“.
Auch bei der Klausel Nr. 8 handelt es sich um ein Irreführungsverbot. Verhindert werden soll etwa, dass ein Verbraucher, der in seiner eigenen Sprache mit einem ausländischen Unternehmer verhandelt hat, im Unklaren darüber gelassen wird, dass eine nachvertraglich geschuldete Leistung in einer anderen Sprache erbracht wird als bei den Verhandlungen verwendet.
Insbesondere aus der englischen Fassung der EG-Richtlinie, die zur Einführung der Schwarzen Klausel Nr. 8 geführt hat, ergibt sich, dass sich die von der Norm beschriebene Sprachverwirrung auf „after sales services“ beziehen muss. Erfasst sind also nur Kundendienstleistungen nach Abschluss des Geschäfts. Sprachliche Schwierigkeiten, die sich im Rahmen der Erfüllung des Vertrages ergeben, sind nicht erfasst.
Aus dem 2. Halbsatz der Vorschrift wird zudem deutlich, dass keine Verpflichtung von Unternehmen zur Erbringung von Kundendienstleistungen in der Verhandlungssprache mit Verbrauchern begründet werden soll. Erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Verbot zu entgehen, ist einzig die Aufklärung, dass die fragliche Leistung nur in einer anderen Sprache als der Verhandlungssprache erfolgt.
„Schwarze Klausel Nr. 9“:
Nach der Schwarzen Klausel Nr. 9 ist „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig,“ unzulässig.
Wiederum handelt es sich um das Verbot eines irreführenden Verhaltens: wird nämlich ein Produkt ohne Einschränkung angeboten, so darf der Verbraucher grds. ohne Weiteres davon ausgehen, dass er diese Produkt erwerben, besitzen und ggf. auch weiterverkaufen darf – dass das Produkt also verkehrsfähig ist.
Täuscht der Unternehmer über die nicht gegebene Verkehrsfähigkeit mit einer unwahren Angabe, also einer Lüge, oder erweckt er auch nur den unzutreffenden Eindruck einer gegebenen Verkehrsfähigkeit, so erfüllt er den Verbotstatbestand. Der falsche Eindruck wird dabei schon immer dann geweckt sein, wenn das Produkt überhaupt angeboten wird. Ein Verstoß liegt dann vor, wenn der Unternehmer den falschen Eindruck nicht richtig stellt.
Quelle: RA Heinemann

