opendownload.de ist „Schwarzes Schaf des Jahres 2009“

Anlässlich des Weltverbrauchertags, der jährlich am 15. März stattfindet, wählte eine Expertenjury bereits zum dritten Mal das „Schwarze Schaf des Jahres“. Dieses Mal geht der unrühmliche Preis für die dreisteste Rechtsverletzung im Internet an den Betreiber der Seite opendownload.de, das Schwarze Schaf im Dezember 2008. Vergeben wird diese Negativ-Auszeichnung von der Firma P4M – Die InternetAgenten, die die Initiative „Das Schwarze Schaf“ im Jahr 2006 ins Leben gerufen hat, um auf unlauteren Handel im Internet und die kriminellen Methoden von Internetbetrügern aufmerksam zu machen.
Da die Juroren gleich mehrere Anbieter als besonders dreist einstuften, verlief die Wahl äußerst spannend. Am Ende fiel die Entscheidung der Jury auf den Internetdienst opendownload.de. „Die Methode von opendownload.de ist besonders dreist, da den Kunden kostenlose Software verkauft und ihnen durch die Registrierung auch noch ein 2-Jahres-Abonnement aufgedrückt wird. Die durch eine geschickte Verschleierung erloschene Widerspruchsfrist gegen diese Machenschaften zeigt die ganze kriminelle Energie“, sagt Jurymitglied Prof. Dr. Hennicke.
Die Masche von opendownload.de:
Diese Seite bietet verschiedene Softwareprogramme zum Download an – vermutlich ausschließlich solche, die von den Herstellern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Doch wer annimmt, dass er sich die Software auf dieser Seite kostenlos herunterladen kann, irrt, denn die Nutzung der Angebote erfordert eine kostenpflichtige Registrierung. Dies ist jedoch auf der Startseite nicht ersichtlich, so dass viele Nutzer ungewollt in eine Abofalle geraten. Wie betroffene User schrieben, wurden sie erst durch eine Rechnung der Betreiberfirma darauf aufmerksam, dass sie mit der Anmeldung ein 2-Jahres-Abonnement in Höhe von 96 Euro pro Jahr abgeschlossen haben. Ein weiterer Kritikpunkt liegt in der Widerrufsbelehrung. So heißt es auf der Seite, dass das Widerrufsrecht des Kunden vorzeitig erlischt, wenn der Anbieter mit der Ausführung der Leistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen oder der Kunde diese selbst veranlasst hat. Dies ist jedoch nicht zulässig, da das Widerrufsrecht nicht durch den Verkäufer eingeschränkt werden darf.

