Streitpunkt Abmahnkosten

Ein Gastbeitrag von RA Rolf Heinemann
Ist ein Unternehmer der Ansicht, ein Wettbewerber verhalte sich wettbewerbswidrig, so soll er ihn gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Unternehmer gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Diese Kostentragungspflicht ist für den Abgemahnten gegenüber der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung oftmals das größere Übel und deshalb Ausgangspunkt von Auseinandersetzungen. Besonders gilt dies, wenn sich ein großes Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung für eine Abmahnung noch der Hilfe externer Anwälte bedient und den Ersatz der Anwaltskosten fordert.
Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es für die Frage des Umfangs der Erstattungspflicht darauf an, ob die Aufwendungen erforderlich waren. Dazu hat der BGH erst jüngst in seinem Urteil vom 08. Mai 2008, Az. I ZR 83/06, die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Auch wenn von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens auszugehen sei, ist ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nach Ansicht des BGH nicht gehalten, die eigenen Juristen für die Vornahme von Abmahnungen einzusetzen. Dies ergebe sich daraus, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht zu den eigentlichen Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens zähle.
Die konkrete Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Es kommt also zum einen auf den Gegenstandswert, d.h. dem in einem Geldbetrag ausgedrückten Interesse des Abmahnenden an der Beseitigung des gerügten Wettbewerbsverstoßes an. Maßgeblich dafür sind Art und Umfang des oder der gerügten Wettbewerbsverstöße. Zum anderen hängt die Höhe der Anwaltskosten vom Gebührensatz des Rechtsanwalts ab. Dieser wiederum richtet sich nach dem Unfang oder der Schwierigkeit der Tätigkeit des Anwalts. Es gilt dabei ein Rahmen von 0,5 bis 2,5, der jedoch regelmäßig auf 1,3 begrenzt ist.
Die Frage nach dem Umfang der Erstattungspflicht stellt sich aber auch, wenn ein Wettbewerbsverein (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) eine Abmahnung ausspricht. Wettbewerbsvereine müssen nach der Rechtsprechung des BGH sachlich und personell so ausgestattet sein, dass sie durchschnittlich schwierige Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe selbst bearbeiten können. Wird dennoch ein Anwalt beauftragt, so geschieht dies ausschließlich im Vereinsinteresse und ein Kostenerstattungsanspruch besteht dann regelmäßig nicht. Mahnt der Verein selbst ab, so kommt nur ein Anspruch auf Ersatz der anteiligen Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht, die in der Regel bei 200,00 € liegt.
Um die Gefahr des Entstehens weiterer Kosten in dem Fall, dass der Abmahnende seinen Anspruch auf Kostenerstattung gerichtlich durchsetzt, zu mindern, empfiehlt sich also die genaue Prüfung der Abmahnung. Die Einholung von Rechtsrat kann hier weitere Kosten ggf. vermeiden, so dass es sich in jedem Fall um „gut angelegtes Geld“ handelt.

